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Brandstiftung

Wer an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuerbrunst verursacht ist mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. 

Ebenso ist zu bestrafen, wer an einer eigenen oder an der Sache eines anderen mit dessen Einwilligung eine Feuerbrunst verursacht und dadurch eine Gefahr für Leib und Leben des anderen oder eines Dritten oder für das Eigentum eines Dritten im großen Ausmaß herbeiführt.

Unter Feuerbrunst ist ein ausgedehntes Schadenfeuer zu verstehen, das der Mensch nicht mehr ohne weiteres in seiner Gewalt hat und das mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr unter Kontrolle zu bringen ist, sodass zur Bekämpfung besondere Mittel, wie bspw. der Feuerwehr, eingesetzt werden müssen. 

Brandstiftung - § 169 StGB