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Erpressung

Wer jemanden mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist, wenn er mit dem Vorsatz gehandelt hat, durch das Verhalten des Genötigten sich oder einen Dritten unrechtsmäßig zu bereichern, mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren zu bestrafen.

Nicht rechtswidrig ist die Tat dann, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet.

Erpressung – § 144 StGB