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Falsche Beweisaussage

Wer vor Gericht als Zeuge oder soweit er nicht zugleich Partei ist, als Auskunftsperson bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Wer vor Gericht eine falsche Beweisaussage unter Eid ablegt oder mit einem Eid bekräftigt oder sonst einen in den Gesetzen vorgesehenen Eid vor Gericht falsch schwört, ist mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Voraussetzung einer förmlichen Vernehmung ist die Einhaltung der dabei vorgeschriebenen Form.

Falsche Beweisaussage - § 288 StGB