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Fortgesetzte Gewaltanwendung

Wer gegen eine andere Person eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausübt, ist mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Die Gewalt muss durch eine längere Zeit hindurch fortgesetzt werden und ist nach Besonderheit des Einzelfalls zu deuten.

Fortgesetzte Gewaltausübung - § 107b StGB