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Freiheitsentziehung

Wer einen anderen widerrechtlich gefangen hält oder ihm auf andere Weise die persönliche Freiheit entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

§ 99 StGB verlangt zwar keine bestimmte Mindestdauer der Freiheitsentziehung, aber eine gewisse Schwere und Ernstlichkeit des Angriffes.

Freiheitsentziehung - § 99 StGB