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Hehlerei

Wer einen Täter, einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt eine Sache, die dieser durch sie erlangt hat, zu verheimlichen oder zu verwerten, ist mit Freiheitsstrafe ua mit zu 6 Monaten zu bestrafen.

Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche Sache kauft, sonst an sich bringt oder einem Dritten verschafft.

Hehlerei - § 164 StGB