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Schlepperei

Wer die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe ua bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Bei Gewerbsmäßigkeit und oder krimineller Vereinigung erhöht sich der Strafrahmen beträchtlich.

Schlepperei - § 114 FPG