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Betrügerische Krida

Wer einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite schafft, veräußert oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorschützt oder anerkennt, oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens einen von ihnen vereitelt oder schmälert, ist mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren zu bestrafen.

Wer durch die Tat einen über € 300.000,-- übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren zu bestrafen. Voraussetzung für das Verbrechen der betrügerischen Krida ist, dass ein Schuldner mindestens zwei Gläubiger hat.